Arbeit auf Abruf – Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit
Grundsätzlich gilt bei Arbeit auf Abruf wenn die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit nicht ausdrücklich festgelegt wurde nach § 12 Abs. 1 Satz 3 des Teilzeit‐ und Befristungsgesetzes (TzBfG) eine Arbeitszeit von 20 Stunden wöchentlich als vereinbart. Eine Abweichung davon kann nur dann durch ergänzende Vertragsauslegung angenommen werden, wenn die gesetzliche Regelung nicht sachgerecht ist und keine Anhaltspunkte…
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