Am Ende eines Arbeitsverhältnisses steht das Arbeitszeugnis. Dabei kann die Wahrnehmung der erbrachten Leistungen und Fähigkeiten zwischen Arbeitgebern und Beschäftigten schon mal weit auseinander liegen. Aber auch wenn dem Arbeitgeber grundsätzlich freigestellt ist, wie er das Zeugnis schreibt, so sind doch einige Regeln zu beachten. Schließlich kann das Zeugnis entscheidend für die berufliche Zukunft des Arbeitnehmers sein.
table of contents
- Einfaches und qualifiziertes Zeugnis
- Aufbau eines qualifizierten Zeugnisses
- Wie muss ein qualifiziertes Zeugnis formuliert sein?
- Habe ich Anspruch auf ein gutes Zeugnis?
- Die Zeugnissprache
- Die Leistungsbeurteilung
- Die Führungsbeurteilung
- Gesamtbeurteilung
- Schlussatz
- Wie komme ich an mein Zeugnis?
- Dienstzeugnisse der Beamten
Einfaches und qualifiziertes Zeugnis
Ein einfaches, schriftliches Arbeitszeugnis muss mindestens die Angaben zur Person von Arbeitgeber und Arbeitnehmer, die genaue Art und Dauer der Tätigkeit, die fachliche und innerbetriebliche Entwicklung und berufliche Fortbildungsmaßnahmen, das Ausstellungsdatum und eine Unterschrift des Zeugnisgebers enthalten. Bei einem qualifizierten Zeugnis müssen darüber hinaus auch noch Angaben und Beschreibungen zur Leistung und dem Verhalten des Arbeitnehmers enthalten sein.
Im Allgemeinen kann der Arbeitnehmer verlangen, dass ihm statt eines einfachen, ein qualifiziertes Zeugnis erteilt wird. Wird ihm unaufgefordert ein qualifiziertes Zeugnis ausgestellt, kann er dies zurückweisen und stattdessen ein einfachen Zeugnis fordern. Wenn der Arbeitnehmer allerdings ein qualifiziertes Zeugnis gefordert hat und nicht mit dem Inhalt zufrieden ist, kann er nicht mehr fordern, doch lieber ein einfaches Zeugnis zu erhalten. Allerdings kann der Arbeitnehmer verlangen, dass das Zeugnis berichtigt wird, sofern es inhaltlich zu beanstanden ist.
Aufbau eines qualifizierten Zeugnisses
Ein ordentliches Zeugnis muss individuell geschrieben sein. Schließlich gibt es einen persönlichen Eindruck über eine ganz bestimmte Person wieder. Daher kann es kein allgemeines Muster für alle Arbeitszeugnisse aller Berufszweige geben. Ein qualifiziertes Zeugnis sollte aber diesem grundsätzlicher Aufbau folgen:
- Überschrift, beispielsweise „Zeugnis“, „Arbeitszeugnis” oder „Zwischenzeugnis”
- Vollständige Angaben zur Person des Arbeitnehmers; Unternehmensbeschreibung, Dauer der Unternehmenszugehörigkeit, Funktionsbezeichnung und genaue Aufgabenbeschreibung/Tätigkeitsbeschreibung (die wichtigsten zuerst); Entwicklung im Unternehmen
- Beurteilung der erbrachten Leistung nach Qualität, Quantität und Einsatzbereitschaft
- Beurteilung der Führung gegenüber den Vorgesetzten, Mitarbeitern und Kollegen.
- Schlusssatz mit Angabe des Grundes des Ausscheidens und Dankes‐Bedauerns‐Formel (Nicht unbedingt notwendig)
- Ort und Zeit der Ausstellung (zeitnah zur Beendigung des Arbeitszeugnisses)
- Unterschrift des Arbeitgebers oder eines konkret weisungsbefugten Vertreters.
Zudem sollte das Zeugnis in einem äußerlich einwandfreien Zustand und möglichst auf einem offiziellen Firmenbogen ausgestellt sein.
Wie muss ein qualifiziertes Zeugnis formuliert sein?
Wie das Zeugnis geschrieben wird, obliegt, im Rahmen der Zeugnisstruktur, grundsätzlich dem Arbeitgeber. Ein Zeugnis soll aber klar verständlich, wahrheitsgemäß und wohlwollend sein. Es muss die Tätigkeiten und Leistungen des Arbeitnehmers vollständig wiedergeben.
Was inhaltlich besonders hervorgehoben bzw. erwähnt wird, entscheidet der Arbeitgeber. Alle berufsspezifischen Merkmale müssen aber einbezogen sein. Anspruch auf ausdrückliche Hervorhebung und Bescheinigung bestimmter Merkmale, hat der Arbeitnehmer, wenn diese für den Berufskreis typisch sind und ein Fehlen dieser das berufliche Fortkommen behindern könnten. Berufsspezifische Eigenschaften sind Merkmale, die nach Verkehrssitte gerade in dieser Branche und dieser Tätigkeit typisch sind.
Habe ich Anspruch auf ein gutes Zeugnis?
Die subjektive Wahrnehmung von Leistungen und Führung kann mitunter stark voneinander abweichen. Bei der Frage der Qualität der Leistung geht man zunächst von einem durchschnittlichen Arbeitnehmer aus. Insofern muss ein Zeugnis grundsätzlich „befriedigend“ sein. Möchte der Arbeitnehmer dagegen ein gutes oder sehr gutes Zeugnis haben, muss er Tatsachen vorbringen, die beweisen, dass die Leistung oder Führung besser als durchschnittlich waren.
Dabei gilt: Eine Leistung, die vom Arbeitgeber nicht beanstandet worden ist, muss deshalb aber noch nicht als sehr gut bewertet werden.
Ein Zeugnis soll aber auch nicht schlechter als „befriedigend“ sein. Möchte der Arbeitgeber ein schlechteres Zeugnis ausstellen, so liegt es an ihm, zu beweisen, warum die Leistung des Arbeitnehmers unterdurchschnittlich war.
Wohlwollende Beurteilung
Zeugnisse sollen der persönlichen und beruflichen Entwicklung nicht im Wege stehen. Daher gilt der Grundsatz der wohlwollenden Beurteilung nach dem Maßstab eines wohlwollenden Arbeitgebers. Das bedeutet aber nicht, dass ein Zeugnis wohlgefällig sein muss. Zeugnisse müssen vielmehr auch der Wahrheitspflicht genüge leisten. Diese erstreckt sich auf alle wichtigen Tatsachen, die für die Gesamtbeurteilung des Arbeitnehmers von Bedeutung sind. Dabei geht es um alle Informationen, die ein neuer, potentieller Arbeitgeber benötigt, um sich einen fachlichen und persönlichen Eindruck des potentiellen Arbeitnehmers verschaffen zu können. Die Wahrheit geht dem Wohlwollen zwar vor, soll aber nicht gnadenlos, sondern schonend vermittelt werden.
Weiterhin müssen alle Fähigkeiten, Erfolge, Leistungen und Führungsbeurteilungen genannt werden, die ein verständiger Leser in einem Zeugnis erwartet. Es darf kein „beredetes Schweigen“ geben, also keine Auslassungen, wo der verständige Leser eine positive Hervorhebung erwartet. Wenn eine Hervorhebung oder Erwähnung nicht zwingend erwartet wird, entscheidet der Arbeitgeber, ob er diese in das Zeugnis einfließen lässt oder nicht.
Die Zeugnissprache
Die Zeugnissprache wirkt für den Laien oft sperrig. Mitunter sind Unterschiede und Abstufungen nicht gleich erkennbar. Schon kleine Steigerungen oder das Fehlen selbiger können eine Note Unterschied ausmachen. Dennoch müssen die Zeugnisse für den „kundigen Leser“ klar und verständlich formuliert sein. Es dürfen keine Formulierungen enthalten sein, die singgemäß oder branchenspezifisch eine andere Aussage treffen, als aus der äußeren Form und Wortlaut ersichtlich ist. Es darf also keinen „Geheimcode“ verwendet werden.
Eine durchschnittliche Leistung wird erst mal positiv beschrieben. Bessere als durchschnittliche Leistungen werden sprachlich durch verstärkende Formulierungen, beispielsweise „stets“, „vollsten“ oder „jederzeit“ beschrieben. Je mehr dieser Verstärkungsformen für die einzelne Leistung verwendet werden, desto besser ist die Leistung. Als „Faustformel“ kann man sagen: 1 Verstärkung = befriedigend; 2 Verstärkung = gut; 3 Verstärkung = sehr gut. Absolut starr ist dieses System aber nicht, zumal nicht jeder Zeugnisschreiber sich mit den exakt abgestuften Formulierungen auskennt.
Einschränkungen oder Relativierungen in den Formulierungen weisen dementsprechend auf eine unterdurchschnittliche Leistung hin. „Versucht“, „Im Großen und Ganzen“ oder „bemüht“ weisen auf eine nicht so gute Beurteilung hin.
Die Leistungsbeurteilung
Im Zeugnisabschnitt der Leistungsbeurteilung werden im einzelnen folgende Unterpunkte bewertet:
- Arbeitsbereitschaft: Motivation, Fleiß, Arbeitswille, Eigeninitiative und Selbständigkeit.
- Arbeitsbefähigung: Fachkenntnisse, Auffassungsgabe, absolvierte Weiterbildungen, Ausdrucksvermögen, Belastbarkeit.
- Berufsbezogene Kompetenzen.
- Arbeitsweise: Arbeitsgüte, Zuverlässigkeit, Verhandlungsgeschick, Arbeitstempo.
- Arbeitserfolge: Arbeitsmenge, Arbeitsergebnisse, Auswirkungen auf den Betriebserfolg.
- Zusammenfassende Gesamtbeurteilung der Leistung.
Beispiele für Formulierungen der Arbeitsleistung
Formulierung | Note |
---|---|
Stets/Jederzeit zu unserer vollsten Zufriedenheit; in jeder Hinsicht außerordentlich zufriedenstellend | sehr gut |
Zur vollsten Zufriedenheit; stets/ jederzeit zur vollen Zufriedenheit; voll und ganz zufriedenstellend | gut, überdurchschnittliche Leistungen |
Stets zu unserer Zufriedenheit; zu unserer vollen Zufriedenheit | befriedigend |
Zu unserer Zufriedenheit | unterdurchschnittlich aber ausreichend |
Im Großen und Ganzen zufriedenstellend; insgesamt zu unserer Zufriedenheit | mangelhaft |
Er war bemüht, die ihm gestellten Aufgaben zu erfüllen; …zu unserer Zufriedenheit zu erledigen versucht | ungenügend |
Die Führungsbeurteilung
Im Führungsabschnitt des Zeugnisses werden Soft Skills und das Verhalten im Betrieb und gegenüber Außenstehenden sowie das Einfügen in die betriebliche Ordnung, Freundlichkeit, Kooperation, Aufgeschlossenheit oder Kritikfähigkeit bewertet.
Beispielsformulierungen für die Führung
Gebräuchliche Formulierungen für die Führung sind:
Formulierung | Note |
---|---|
stets vorbildlich | sehr gute Führung |
vorbildlich | gute Führung |
stets einwandfrei/korrekt | befriedigende Führung |
ohne Tadel | ausreichende Führung |
gab zu keiner Klage Anlass | mangelhafte Führung |
Über … ist uns Nachteiliges nicht bekannt geworden | unzureichende Führung |
Gesamtbeurteilung
Abschließend ist nochmal eine Gesamtbeurteilung abzugeben. Diese soll den Charakter der im bisherigen Verlauf des Zeugnisses abgegebenen Bewertungen wiederspiegeln. Ein sinnhafter Widerspruch zwischen Leistungsbeurteilung, Führungsbeurteilung und Gesamtbeurteilung kann auf den verständigen Leser negativ wirken. Wenn also eine Leistung „stets zur vollsten Zufriedenheit“ bewertet wurde, sollte auch die Gesamtbeurteilung ein „sehr gut“ ausdrücken.
Schlussatz
Eine Schlussformel – wie beispielsweise „Wir danken Frau XY für die geleistete Arbeit und wünschen ihr für die weitere berufliche und private Zukunft weiterhin alles Gute und viel Erfolg…“ – wird zwar gerne und oft verwendet, ist aber nicht zwingend vorgeschrieben. So entschied das Bundesarbeitsgericht ein Fehlen der Schlussformel gefährde nicht die Realisierung des Zeugniszweckes.
Eine Schlussformel trage nicht zur Realisierung des Zeugniszwecks bei. Aus ihr ergäben sich für den Zeugnisleser bei objektiver Betrachtung keine über die eigentliche Leistungs‐ und Verhaltensbeurteilung hinausgehenden Informationen zur Beurteilung, inwieweit der Arbeitnehmer für eine zu besetzende Stelle geeignet sei.
Durch eine Dankes‐ und Wunschformel bringe der Arbeitgeber vielmehr nur Gedanken und Gefühle zum Ausdruck, die kein Rückschlüsse auf das Verhalten und die Leistung des Arbeitnehmers zulasse.
Ein Arbeitnehmer sei durch die Erteilung eines Arbeitszeugnisses ohne Schlussformel nur in geringem Maße in seinen grundrechtlich geschützten Positionen betroffen.
Somit dürfte eine Schlussformel nur schwer einklagbar sein.
Wie komme ich an mein Zeugnis?
Wenn Ihr Arbeitsverhältnis noch fortdauert, können Sie von Ihrem Arbeitgeber ein Zwischenzeugnis verlangen. Das kann Ihnen einen Einblick verschaffen, wie Sie und Ihre Leistung gerade wahrgenommen werden. Zudem kann ein Zwischenzeugnis auch genutzt werden, um sich bei einem anderen Betrieb zu bewerben. Aber Vorsicht: Das bemerkt auch Ihr derzeitiger Arbeitgeber.
Bei Beendigung Ihres Arbeitsverhältnisses können Sie von Ihrem Arbeitgeber die Ausstellung eines Arbeitszeugnisses verlangen. Weigert er sich, kann die Erteilung eines qualifizierten Zeugnisses auch vor Gericht eingeklagt werden.
Wenn Sie Ihr Zeugnis vom Arbeitgeber bekommen, lesen Sie es sich gründlich durch und überlegen, ob alle Tätigkeiten und Fähigkeiten richtig wiedergegeben wurden. Wenn Ihnen nach ihrer Selbsteinschätzung Zweifel aufkommen, versuchen Sie diese in einem Gespräch mit Ihrem Arbeitgeber zu klären. Mitunter lassen sich so bereits kleine Missverständnisse klären.
Wenn danach weiterhin Uneinigkeit über die Ausstellung oder den Inhalt des Zeugnisses besteht und eine persönliche Einigung mit dem Arbeitgeber zunächst erfolglos bleibt, sollten Sie sich Hilfe holen. Ein Schreiben vom Anwalt mit konkreten Formulierungsvorschlägen kann schon wahre Wunder bewirken. Sollte der Arbeitgeber aber auch darauf nicht eingehen, kann die Erteilung oder Berichtigung des Arbeitszeugnisses auch vor dem Gericht Ihres gewöhnlichen Arbeitsortes eingeklagt werden. Wir helfen Ihnen da gerne weiter.
Dienstzeugnisse der Beamten
Bei Beamten verhält es sich etwas anders als bei „normalen“ Arbeitnehmern. Zwar gibt es auch nach Beamtenrecht ein Dienstzeugnis. Während Beamte aktiv im Dienstverhältnis stehen, haben sie aber grundsätzlich keinen Anspruch auf die Erteilung eines Dienstzeugnisses, da zunächst einmal die dienstliche Beurteilung ausreicht, um die Eignung, Befähigung und fachliche Leistung darzustellen. Erst wenn der Beamte ein berechtigtes Interesse nachweisen kann, ist ihm ein einfaches oder qualifiziertes Dienstzeugnis zu erteilen. Ein berechtigtes Interesse kann darin bestehen, sich in der Privatwirtschaft zu bewerben oder die Bewerbung bei einem anderen Dienstherren, wobei bei letzterem die letzte Regelbeurteilung ausreichen könnte.
Anders ist die Situation, wenn der Beamte sein Beamtenverhältnis beendet. Dann hat er sogar einen Anspruch auf Erteilung eines Dienstzeugnisses, wenn er es bei seinem Dienstvorgesetzten beantragt.
Im Übrigen gelten auch hier die Regeln der Wahrheitspflicht. Auch wenn das Dienstzeugnis so abgefasst sein soll, dass es der weiteren beruflichen Karriere des Beamten nicht im Wege steht, so muss das Zeugnis nicht ideal oder wunschgemäß verfasst und besonders günstige Tatsachen hervorgehoben werden. Auch hier gilt, dass der Dienstherr bei einer unterdurchschnittlichen Leistungsbeurteilung beweispflichtig ist, der Beamte dagegen Tatsachen darlegen und beweisen muss, wenn er ein überdurchschnittliches Dienstzeugnis haben möchte.
You don’t have to accept a termination without a fight!
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