Arbeitnehmerüberlassung, allgemein als „Leiharbeit“ bezeichnet, liegt nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) dann vor, wenn ein Arbeitgeber als Verleiher im Rahmen seiner wirtschaftlichen Tätigkeit den Arbeitnehmer einem anderen Unternehmen, dem Entleiher, zur Arbeitsleistung überlässt. Diese Dreiecksbeziehung ist kennzeichnend für die Arbeitnehmerüberlassung. Der Arbeitgeber, der als Verleiher auftritt, schließt mit dem Arbeitnehmer einen Arbeitsvertrag. Ein anderes Unternehmen entleiht vom Verleiher den Arbeitnehmer und zahlt dafür aufgrund eines Arbeitnehmerüberlassungsvertrages eine Gebühr an den Verleiher. Der Entleiher darf dem Arbeitnehmer konkrete Anweisungen bezüglich Arbeitsort und der Art sowie Ausführung der Tätigkeit erteilen. Der Arbeitnehmer ist dem arbeitsbezogenen Weisungsrecht des Entleihers unterstellt. Alle arbeitsvertraglichen Belange regelt hingegen der Verleiher mit dem Arbeitnehmer. Vom Verleiher bekommt der Arbeitnehmer auch sein Gehalt und zwar unabhängig davon, ob er entliehen wird oder nicht.