Macht ein Arbeitnehmer eine patentfähige oder gebrauchsmusterfähige Erfindung, hat er nach dem Gesetz über Arbeitnehmererfindungen (ArbnErfG) das Recht, dafür vergütet zu werden. Das betrifft auch technische Verbesserungsvorschläge.
Erfasst werden Erfindungen, die entweder aus der arbeitsvertraglichen Tätigkeit entstanden sind oder maßgeblich auf Erfahrungen oder Arbeiten des Betriebes beruhen (§ 4 Abs. 2 ArbnErfG). Diese werden als „gebundene“ Erfindungen oder „Diensterfindungen“ bezeichnet. Alle anderen Erfindungen werden als freie Erfindungen bezeichnet.
Der Arbeitgeber kann die Diensterfindungen durch Erklärung in Anspruch nehmen. Dann gehen alle vermögenswerten Rechte der Diensterfindung auf den Arbeitgeber über. Der Arbeitnehmer hat gegen den Arbeitgeber dann einen Anspruch auf angemessene Vergütung.
Über „freie Erfindungen“ muss der Arbeitnehmer den Arbeitgeber unverzüglich unterrichten und ein Angebot zur Benutzung der Erfindung unterbreiten.
Macht ein Arbeitnehmer eine patentfähige oder gebrauchsmusterfähige Erfindung, hat er nach dem Gesetz über Arbeitnehmererfindungen (ArbnErfG) das Recht, dafür vergütet zu werden. Das betrifft auch technische Verbesserungsvorschläge.
Erfasst werden Erfindungen, die entweder aus der arbeitsvertraglichen Tätigkeit entstanden sind oder maßgeblich auf Erfahrungen oder Arbeiten des Betriebes beruhen (§ 4 Abs. 2 ArbnErfG). Diese werden als „gebundene“ Erfindungen oder „Diensterfindungen“ bezeichnet. Alle anderen Erfindungen werden als freie Erfindungen bezeichnet.
Der Arbeitgeber kann die Diensterfindungen durch Erklärung in Anspruch nehmen. Dann gehen alle vermögenswerten Rechte der Diensterfindung auf den Arbeitgeber über. Der Arbeitnehmer hat gegen den Arbeitgeber dann einen Anspruch auf angemessene Vergütung.
Über „freie Erfindungen“ muss der Arbeitnehmer den Arbeitgeber unverzüglich unterrichten und ein Angebot zur Benutzung der Erfindung unterbreiten.