Beim Anscheinsbeweis geht es um die Berücksichtigung der allgemeinen Lebenserfahrung durch den Richter im Rahmen der freien Beweiswürdigung. Der Beweis des ersten Anscheins greift dann ein, wenn ein bestimmter Tatbestand nach der Lebenserfahrung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Ursache für den Eintritt eines bestimmten Erfolges hinweist.
Der Richter kann aus feststehenden Tatsachen, unter Berücksichtigung der allgemeinen Lebenserfahrung Schlüsse auf das Vorliegen streitiger Tatsachenbehauptungen ziehen. Der Anscheinsbeweis ist eine besondere Form dieser mittelbaren Beweisführung. Er setzt einen sogenannten typischen Geschehensablauf voraus. Wenn typische, beständige, gleichförmige Vorgänge feststehen, darf der Richter, sofern diesbezüglich Erfahrungsgrundsätze bestehen, auf eine bestimmte Ursache für ein Ereignis oder auf den Eintritt eines bestimmten Erfolges, schließen, wenn andere Ursachen oder Folgen unwahrscheinlich sind. Die tatsächlichen Einzelumstände müssen dann nicht bewiesen werden, sondern nur die Tatsachen festgestellt werden, an die der Erfahrungssatz knüpft.