Kündigungsgrund rote Arbeitshose

Kündigungsgrund rote Arbeitshose

21. Juni 2024 Arbeitskleidung Direktionsrecht Kündigung 0

Weigert sich Arbeit­nehmer beharrlich, bei der Arbeit die durch seine Arbeit­ge­berin in einer Kleider­ordnung angeordnete rote Arbeitshose zu tragen, kann dies einen Grund für eine frist­gemäße Kündigung darstellen. In diesem Sinne hat das Landes­ar­beits­ge­richt Düsseldorf entschieden.

(Landes­ar­beits­ge­richt Düsseldorf – Urt. v. 21.05.2024, Az.: 3 SLa 224/24)

 

Grundsätzliches

 

Direktionsrecht des Arbeitgebers

Im Rahmen des Direk­ti­ons­rechtes kann der Arbeit­geber die Einzel­heiten der Arbeits­pflicht des Arbeit­nehmers nach „billigem Ermessen“ bestimmen und konkre­ti­sieren. Je allge­meiner der Arbeits­vertrag gehalten ist, desto größer ist der Spielraum des Arbeit­gebers bei der Ausübung seines Direk­ti­ons­rechts bzw. Weisungs­rechts. Ob das Ermessen richtig ausgeübt wurde, muss im Streitfall durch die Abwägung der beider­sei­tigen Inter­essen der Parteien abgewogen werden.

Durch Ausübung des Direk­ti­ons­rechts kann der Arbeit­geber beispiels­weise bestimmen, welche Tätigkeit, wie, wann ausgeübt werden soll.

Er kann und muss sein Direk­ti­ons­recht aber sogar ausüben, um seinen Schutz‐ und Fürsor­ge­pflichten nachzu­kommen, beispiels­weise, wenn es um den Arbeits­schutz und die Arbeits­si­cherheit geht. So muss der Arbeit­geber unter Abwägung der berech­tigten Inter­essen geeignete Schutz­maß­nahmen ergreifen, um die Gesundheit und Unver­sehrtheit seiner Beschäf­tigten zu wahren. Dazu kann auch die Einführung einer Pflicht Schutz­kleidung zu tragen gehören.

 

Zum Fall

 

Der Sachverhalt

Der Kläger war bei der Beklagten, einem Indus­trie­be­trieb, seit Juni 2014 im Bereich der Produktion beschäftigt. Zu seinen Aufgaben gehörten u.a. Arbeiten mit Kappsägen und Akkubohrern zum Zuschnitt bzw. der Montage von Profilen sowie knieende Arbeiten, vor allem bei der Montage.

Bei der Beklagten gab es eine Kleider­ordnung. Danach stellte die Arbeit­ge­berin für alle betrieb­lichen Tätig­keiten in Montage, Produktion und Logistik funktio­nelle Arbeits­kleidung zur Verfügung. Dazu gehörten u.a. rote Arbeits­schutz­hosen, die in den genannten Bereichen zu tragen waren.

Dies sollte einer­seits zur Wahrung der Corporate Identity die eigenen Arbeit­nehmer optisch unmit­telbar von externen Beschäf­tigten abgrenzen zu können. Zum anderen sollte die rote Signal­farbe dem Schutz der Arbeit­neh­me­rinnen und Arbeit­nehmer dienen.

Aber auch nachdem der Arbeit­geber im Oktober 2023 diese Pflicht in einer Hausordnung festlegte, kam der klagende Arbeit­nehmer an mehreren Tagen in schwarzer Arbeitshose zur Arbeit. Dieses Verhalten änderte er auch nach zwei diesbe­züg­lichen Abmah­nungen nicht und erschien unmit­telbar nach den Abmah­nungen wieder in dunkler Arbeitshose.

Daraufhin kündigte die Arbeit­ge­berin den Arbeits­vertrag im November 2023 ordentlich frist­ge­recht zum Februar 2024.

 

1.Instanz: Arbeitsgericht Solingen

Dagegen legte der Arbeit­nehmer Kündi­gungs­schutz­klage ein. Er trug vor dem Arbeits­ge­richt Solingen vor, die rote Hose würde keine arbeits­schutz­recht­lichen Vorgaben erfüllen und er möge rote Hosen nicht. Seiner Ansicht nach stünde dem Arbeit­geber bezüglich der Hosen­farbe kein Direk­ti­ons­recht zu. Die beklagte Arbeit­ge­berin stufte die rote Arbeitshose hingegen als Schutz­aus­rüstung ein.

Das Arbeits­ge­richt Solingen wies die Klage ab (Urteil vom 15.03.2024 – 1 Ca 1749/23). Bei den roten Arbeits­hosen, handele es sich um  Arbeits­schutz­kleidung, die eine Kleider­ordnung recht­fer­tigen könne. Das ästhe­tische Empfinden des Klägers bezüglich der Hosen­farbe überwiege die Inter­essen der Arbeit­ge­berin nicht. 

Das Landes­ar­beits­ge­richt Düsseldorf wies die gegen dieses Urteil erhobene Berufung zurück (Landes­ar­beits­ge­richt Düsseldorf – 3 SLa 224/24).  

 

Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf

Die beklagte Arbeit­ge­berin sei aufgrund ihres Weisungs­rechtes berechtigt, Rot als Farbe der Arbeits­hosen vorzuschreiben.

Das Allge­meine Persön­lich­keits­recht des Arbeit­nehmers sei nur in der Sozial­sphäre betroffen. Daher hätten sachliche Gründe genügt. Diese seien auch vorhanden gewesen.

Die Arbeits­si­cherheit sei ein maßgeb­licher berech­tigter Aspekt. Die Arbeit­ge­berin habe Rot als Signal­farbe wählen und vorschreiben dürfen, weil der Kläger in Produk­ti­ons­be­reichen gearbeitet habe, in denen auch Gabel­stapler fuhren. Aber auch im übrigen Produk­ti­ons­be­reich erhöhe die Farbe Rot die Sicht­barkeit der Beschäf­tigten. Als weiterer Grund käme die Corporate Identity in den Werks­hallen hinzu.

Dagegen habe der Kläger, der die rote Arbeitshose vor der durch die Arbeit­ge­berin angeord­neten Kleider­ordnung langjährig getragen hatte, keine überwie­genden Gründe gegen das Tragen der roten Arbeitshose vorge­bracht. Sein aktuelles ästhe­ti­sches Empfinden bezüglich der Hosen­farbe genüge nicht. Daher falle die Inter­es­sens­ab­wägung nach zwei Abmah­nungen und der beharr­lichen Weigerung, der Weisung der beklagten Arbeit­ge­berin nachzu­kommen, trotz der langen, beanstan­dungs­freien Beschäf­ti­gungs­dauer zulasten des Klägers aus. Die ordent­liche Kündigung habe das Arbeits­ver­hältnis der Parteien zum Ende Februar 2024 wirksam beendet.

Das Landes­ar­beits­ge­richt Düsseldorf ließ die Revision nicht zu. 

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