Damit der Arbeitnehmer Gelegenheit hat, sich von der Arbeitstätigkeit zu erholen und etwas zu essen, hat er ab einer gewissen Arbeitsdauer nach dem Arbeitszeitgesetz einen Anspruch auf eine Ruhepause. Diese soll der Gesundheit des Arbeitnehmers und dem Erhalt seiner Arbeitskraft dienen. Der Arbeitnehmer soll sich von der bisherigen Arbeit erholen und neue Energie für weitere Tätigkeit sammeln. Innerhalb der Pause steht es dem Arbeitnehmer frei, wie er diese Zeit verbringt.
Welche Arten von Arbeitsunterbrechungen gibt es?
Pause ist nicht gleich Pause. Es gibt unterschiedliche Arten von Pausen. Das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) bezieht sich in § 4 des Arbeitszeitgesetzes auf die Ruhepause und gibt dafür Rahmenbedingungen bzw. Mindestbedingungen vor. Daneben gibt es aber noch Betriebspausen, Verschnaufpausen, Kurzpausen oder Lärmpausen. Wesentliche Fragen, die sich bei Pause stellen sind: Habe ich einen Anspruch auf die Pause? Zählt die Pause zur Arbeitszeit? Wird die Pausenzeit bezahlt?
Ruhepause
Wenn man im Arbeitsrecht von Pausen spricht, ist meistens die Ruhepause gemeint. Der Anspruch für Arbeitnehmer, auf eine tägliche Ruhepause, folgt aus § 4 des Arbeitszeitgesetzes. Es gibt keine gesetzliche Definition der Ruhepause. Das Arbeitszeitgesetz setzt diesen Begriff voraus. Das Bundesarbeitsgericht charakterisiert die Ruhepause als „im Voraus festliegende Unterbrechungen der Arbeitszeit von bestimmter Dauer, die der Erholung dienen soll.“ (BAG, Urteil vom 29. Oktober 2002 – 1 AZR 603/01 –)
Für die Ruhepause des § 4 ArbZG sind nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes diese Begriffsmerkmale wesentlich:
- im Voraus festliegende Unterbrechungen der Arbeitszeit,
- von bestimmter Dauer und Lage.
- Der Arbeitnehmer muss während der Pause weder Arbeit leisten noch sich dafür bereithalten.
- Der Arbeitnehmer muss frei darüber entscheiden können, wo und wie er diese Zeit verbringen will.
Der Arbeitnehmer soll sich bewusst sein, dass er die Pausenzeit frei gestalten und gedanklich abschalten kann und wie lange er das tun kann. Dies ist nicht gewährleistet, wenn er jederzeit mit der Fortsetzung seiner Arbeit rechnen muss.
Eine Arbeitsunterbrechung, bei deren Beginn der Arbeitnehmer nicht weiß, wie lange sie dauern wird, ist keine Ruhepause.
(BAG, Urteil vom 29. Oktober 2002 – 1 AZR 603/01 –)
Bereitschaftsdienst zählt nicht zur Ruhepause
Da der Arbeitgeber beim Bereitschaftsdienst des Arbeitnehmers dessen Aufenthaltsort bestimmen und ihn jederzeit einsetzen kann, ist es dem Arbeitnehmer dann nicht möglich, frei über die Pausenzeit zu verfügen. Dementsprechend ist Bereitschaftsdienst keine Ruhepausenzeit und muss bei der Bestimmung der Dauer von gesetzlichen Ruhepausen als Arbeitszeit berücksichtigt werden.
Die inaktiven Zeiten des Bereitschaftsdienstes stellen keine Pausen im Sinne von § 4 ArbZG dar.
(BAG, Urteil vom 16. Dezember 2009 – 5 AZR 157/09 – )
Ruhepausen können nicht durch Geld abgegolten werden, außer wenn dies gesondert vereinbart ist. Der Anspruch auf Ruhepausen darf auch nicht in einen Anspruch auf Ersatzfreizeit umgewandelt werden.
Zählt die Ruhepause zur Arbeitszeit?
Eine Ruhepause ist die Freistellung von der jeder Arbeitsverpflichtung zur Erholung und Aufrechterhaltung der Arbeitskraft. Die Arbeit, einschließlich der Arbeitsbereitschaft, wird unterbrochen. Daher zählt die Pausenzeit der Ruhepause grundsätzlich nicht zur Arbeitszeit. Die Ruhepausenzeit wird somit auch nicht bezahlt. Allerdings kann im Arbeitsvertrag oder in Tarifverträgen etwas anderes vereinbart werden.
Länge der Ruhepause
Ab Sechs Stunden Arbeitszeit sieht das Arbeitszeitgesetz zwingend eine Ruhepause von mindestens 30 Minuten vor. Bei einer Arbeitszeit von mehr als 9 Stunden ist eine Ruhepause von mindestens 45 Minuten zu gewähren.
Pausenzeiten müssen nicht am Stück genommen oder gewährt werden. Sie können auch aufgeteilt werden. Jede Pause muss aber mindestens 15 Minuten dauern.
Freiwillig darf der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer zu dessen Vorteil natürlich längere und zusätzliche Pausen gewähren. Es muss nur darauf geachtet werden, dass dadurch die Ruhezeiten von täglich 11 Stunden nicht verkürzt werden.
Kürzere Pausenzeiten sind nur in Ausnahmefällen nach § 18 ArbZG zulässig, beispielsweise bei leitenden Angestellten oder Kirchenmitarbeitern im liturgischen Bereich.
Zeitliche Lage der Ruhepause
Die Lage der Ruhepausen ist in gewissem Rahmen frei wählbar. Indirekt ergibt sich aus § 4 Satz 1 ArbZG aber, dass die Pause nicht am Anfang oder am Ende der Arbeitszeit liegen darf, da sie die Arbeitszeit unterbrechen soll.
Eine Vorgabe zur Lage der Ruhepause gibt § 4 Satz 3 ArbZG. Danach muss eine Ruhepause spätestens nach 6 Stunden durchgehender Arbeitszeit gewährt werden.
Der Arbeitgeber kann Zeitfenster für die Pausen vorgeben, hauptsächlich, um einen reibungslosen Betriebsablauf zu gewährleisten. Der Arbeitgeber ist aufgrund seiner Fürsorgepflicht gehalten, darauf zu achten, dass die Pausenzeiten auch eingehalten werden und die Pausen so liegen, dass einer Ermüdung vorgebeugt wird und eine Regeneration möglich ist.
Gestaltung der Ruhepause
Der Arbeitnehmer darf grundsätzlich frei entscheiden, wo und wie er seine Ruhepause verbringt. Denn er ist ja für die Zeit der Pause von der Arbeitspflicht freigestellt. Der Arbeitnehmer ist jedoch gehalten, die Pause zu seiner Erholung zu verwenden.
Der Arbeitnehmer darf während seiner Pause den Arbeitsplatz bzw. Arbeitsraum verlassen. Bei besonderen Belastungen am Arbeitsplatz, wie Lärm, Hitze, Kälte oder andere Einflüsse, kann der Arbeitgeber aufgrund seiner Fürsorgepflicht sogar verpflichtet sein, den Arbeitnehmer aufzufordern, den Arbeitsraum zu verlassen.
Der Arbeitnehmer darf zur Ruhepause grundsätzlich die Betriebsräume bzw. das Betriebsgelände verlassen, sofern dies nicht gegen eine betriebsinterne Ordnung verstößt. Allerdings ist ein Unfall, den ein Arbeitnehmer beispielsweise bei einem Spaziergang während seiner Ruhepause erleidet, nur dann als Arbeitsunfall zu werten, wenn der Spaziergang aufgrund besonderer Belastungen bei der Arbeit betrieblich veranlasst war. Ansonsten greift der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung nicht.
Grenzen der Gestaltungsfreiheit der Ruhepause.
Auch wenn der Arbeitnehmer grundsätzlich frei bei der Gestaltung seiner Pause ist, muss er dennoch Regeln einhalten. Erscheint der Arbeitnehmer nach einer Ruhepause nicht wieder pünktlich an seinem Arbeitsplatz, kann dies eine Pflichtverletzung darstellen, die unter Umständen zu einer Abmahnung oder Kündigung führen kann. Ähnliches gilt, wenn der Arbeitnehmer seine Pause so verbringt, dass seine Arbeitsfähigkeit dadurch eingeschränkt wird, beispielsweise durch Konsum von Alkohol. (Zu arbeitsrechtlichen Problematiken im Zusammenhang mit Alkohol können Sie hier mehr lesen.)
Pausenräume
Bei mehr als 10 Beschäftigten, die nicht in Büroräumen oder vergleichbaren Arbeitsräumen beschäftigt sind, oder wenn die Sicherheit und der Schutz der Gesundheit der Beschäftigten es erfordern, muss den Beschäftigten ein Pausenraum oder Pausenbereich zur Verfügung gestellt werden. (§ 3 Abs. 1 der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) in Verbindung mit 4.2 Anhang zu ArbStättV)
Betriebsrat
Der Betriebsrat hat nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG ein erzwingbares Mitbestimmungsrecht bei der Festlegung von Beginn und Ende der Ruhepausen und deren Dauer. Der Betriebsrat kann mit dem Arbeitgeber auch eine Betriebsvereinbarung zur Pausenregelung abschließen. Diese kann er dann auch durchsetzen, wenn sich der Arbeitgeber nicht an die getroffenen Vereinbarungen halten sollte. Ansonsten kann der Betriebsrat die Pausenzeiten für Arbeitnehmer aber nicht rechtlich erzwingen.
Auszubildende
Sofern Auszubildende über 18 Jahre alt sind, gelten für sie die Regelungen des Arbeitszeitgesetzes. Bei minderjährigen Auszubildenden gelten die strengeren Regeln des Jugendarbeitsschutzgesetzes.
Jugendliche
Für Jugendliche Beschäftigte gelten besondere Regelungen. Nach § 11 ArbSchG iVm § 18 II ArbZG iVm §1 I JArbSchG steht Jugendlichen, die noch nicht 18 Jahre alt sind bei einer Arbeitszeit von mehr als 4 ½ bis zu 6 Stunden mindestens 30 Minuten und bei einer Arbeitsdauer von mehr als 6 Stunden mindestens 60 Minuten zu.
Die Pausen müssen angemessen sein und frühestens eine Stunde nach Arbeitsbeginn und spätestens eine Stunde vor Arbeitsende liegen. Die (erste) Pause muss spätestens nach viereinhalb Stunden Beschäftigung genommen werden.
Weitere Arten der Pausen
Betriebspausen
Betriebspausen sind kurzzeitige Unterbrechungen des Betriebsablaufs, beispielsweise durch einen Ausfall technischer Geräte, Stromausfall, eine Feueralarmübung oder Wartezeiten im Arbeitsablauf. Grundsätzlich ist der Arbeitnehmer in Betriebspausen nicht von der Arbeitspflicht freigestellt und kann diese Zeit nicht nach freiem Belieben verwenden, also beispielsweise das Betriebsgelände verlassen und sich etwas zu Essen kaufen. Der Arbeitnehmer muss arbeitsbereit bleiben. Im Gegensatz zur Ruhepausenzeit zählen die Zeiten einer Betriebspause zur Arbeitszeit, da sie unfreiwillig und überraschend auftritt. Daher wird die Zeit der Betriebspausen auch vergütet.
Verschnaufpausen
Hierbei handelt es sich um kurze Erholungszeiten, beispielsweise bei Akkordarbeit. Diese zählen nicht als Ruhepausen, da sie in der Regel kürzer als 15 Minuten dauern. Sie zählen zur Arbeitszeit und werden vergütet.
Kurzpausen
Kurzpausen sind Arbeitsunterbrechungen, die kürzer als 15 Minuten, aber mindestens 5 Minuten je Stunde dauern. Sie zählen zur Arbeitszeit und werden auch vergütet. Kurzpausen sind gesetzlich nicht vorgeschrieben. Sie werden bei Arbeiten mit besonderen Belastungen vorgeschlagen. Das sind beispielsweise Arbeiten die besondere Unfallgefahren in sich tragen, starken Emissionen, wie Hitze, Kälte oder Lärm ausgesetzt sind oder monotone, einseitig belastende Arbeitsabläufe aufweisen. Ein Beispiel ist auch die Bildschirmpause, also die Unterbrechung der Bildschirmarbeit, die nach der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) im Rahmen der Beurteilung und Vorbeugung von Gesundheitsgefährdungen eingeräumt werden kann.
Lärmpause
Bei Tätigkeiten, die besonderer Lärmemission ausgesetzt sind, ist nach § 7 LärmVibrationsArbSchV, unter anderem durch organisatorische Maßnahmen zu bewirken, dass die Arbeitnehmer dem Lärm so wenig wie möglich ausgesetzt sind. Durch zusätzliche Pausen, kann die Dauer der Lärmbelastung reduziert werden.
Raucherpause
Während der gesetzlichen Ruhepause kann der Arbeitnehmer natürlich auch rauchen. Schließlich ist es ihm überlassen, wie er seine Ruhepause verbringt. Einschränkungen gibt es nur, wenn der Arbeitgeber in den Betriebsräumen oder auf dem Betriebsgelände ein Rauchverbot verhängt hat.
Unter Raucherpausen wird aber allgemein verstanden, außerhalb der offiziellen „Mittagspause“ mehrfach spontane, kurzzeitige Arbeitsunterbrechungen einzulegen, um zu rauchen. Diese Raucherpausen sind üblicherweise keine Ruhepausen. Wenn der Arbeitgeber Zeit für eine Raucherpause einräumt, geschieht dies freiwillig, Arbeitnehmer haben keinen Anspruch darauf. Wenn eine Raucherpause toleriert wird, zählt dies zur Arbeitszeit. Der Arbeitgeber kann bei elektronischer Arbeitszeiterfassung auch verlangen, dass der rauchende Arbeitnehmer sich für die Raucherpause „ausstempelt“, damit sich dies nicht auf die vertragliche Arbeitszeit auswirkt. Es ist auch denkbar, dass die Zeit für die spontanen Raucherpausen erfasst wird und nachgearbeitet werden muss. Der Arbeitgeber kann Raucherpausen aber auch gänzlich untersagen. Insbesondere dann, wenn dies zum Schutz der Nichtraucher notwendig sein sollte. Verstöße gegen ein betriebliches Rauchverbot oder eine Rauchregelung können abgemahnt werden und im Wiederholungsfall sogar zu einer Kündigung führen.
Verstöße gegen die Vorschriften zur Ruhepause
Der Arbeitgeber ist für die Bereitstellung und Einhaltung der Pausenzeiten verantwortlich. Er hat dafür zu sorgen, dass Ruhepausen möglich sind und entsprechend einer Pausenregelung auch eingehalten werden.
Verstößt er dagegen, handelt er nach § 22 Abs. 1 Nr. 2 ArbZG ordnungswidrig oder – in extremen Fällen – sogar strafbar. Er kann dann mit einer Geldbuße bis zu 30.000,- € belangt werden. Für Ordnungswidrigkeiten im Arbeitszeitrecht hat der Länderausschuss für Arbeitsrecht und Sicherheitstechnik 2020 einen Bußgeldkatalog herausgegeben.
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