Die Grundlage für die Arbeitsgerichtsbarkeit in Deutschland ist das Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG). Es regelt neben der Zuständigkeit und der Zusammensetzung der Arbeitsgerichte, Landesarbeitsgerichte, sowie des Bundesarbeitsgerichts (§§ 1 ff. ArbGG) auch den Gang des Verfahrens (§ 8 ff. ArbGG), wobei zwischen Urteilsverfahren (§§ 46 ff. ArbGG) und Beschlussverfahren (§§ 80 ff. ArbGG) unterschieden wird.
Vor dem Arbeitsgericht wird ein Verfahren grundsätzlich mit einem Gütetermin vor dem Kammervorsitzenden ohne Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter eingeleitet, wobei dies kurzfristig nach Einreichung der Klage stattfinden soll. Er dient der vorläufigen Einschätzung der Sach‐ und Rechtslage und dem Versuch, eine schnelle gütliche Einigung zu erzielen. Wenn dies scheitert, wird ein weiterer Termin, der sogenannte „Kammertermin”, vor der gesamten Kammer stattfinden. Dieser Termin muss durch die Parteien mittels Schriftsätzen vorbereiten werden.