Sie sind gekündigt worden und wissen nicht, was Sie jetzt tun sollen?
Atmen Sie erst einmal tief durch. Jetzt gilt es Ruhe zu bewahren und die nächsten Schritte zu überlegen. Wir zeigen Ihnen im Folgenden, was Sie bei einer Kündigung unbedingt tun sollten.
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Schritt 1: prüfen Sie die Kündigung auf ihre Richtigkeit
Wann darf mir der Arbeitgeber überhaupt den Arbeitsvertrag kündigen? Dafür sind vom Arbeitsgericht so einige Vorgaben gemacht worden, die der Arbeitgeber einzuhalten hat. Denn sonst ist die Kündigung unwirksam oder wenigstens vor dem Arbeitsgericht anfechtbar.
§626 BGB Fristlose Kündigung aus wichtigem Grund
Frist und Richtigkeit der Kündigung
Eine fristlose, oder auch außerordentlich genannte, Kündigung darf nur in Ausnahmefällen ausgesprochen werden. In der Regel bedarf es zuvor immer mindestens einer Abmahnung, bzw. muss sich der Gekündigte mehrfach oder etwas besonders schwer Wiegendes zu Schulden kommen lassen haben, ehe fristlos gekündigt werden darf. Außerdem muss die Kündigung schriftlich erfolgt sein (§ 623 Schriftformerfordernis). Eine mündliche Kündigung ist unwirksam und braucht auch nicht angefochten werden, da sie vor Gericht als nicht existent betrachtet wird.
(Näheres zur Schriftform können Sie hier lesen.)
Bei einer fristlosen Kündigung muss es für den Arbeitgeber unzumutbar sein den Arbeitnehmer während der Kündigungsfrist weiter zu beschäftigen. Dabei kommt es auf die Verhältnismäßigkeit an. Wenn es sich um den ersten Verstoß Ihrerseits nach einer langjährigen Beschäftigungszeit handelt, wäre eine fristlose Kündigung als Reaktion nicht verhältnismäßig. Es kann nur innerhalb von zwei Wochen nach Kenntniserlangung des Kündigungsgrundes fristlos gekündigt werden.
Mögliche Gründe für eine fristlose Kündigung können sein:
- Diebstahl
- Sexuelle Belästigung
- Beleidigung
- Rufschädigung § 241 II BGB
- Betriebsspionage
Der Kündigende muss Ihnen auf Verlangen den Kündigungsgrund unverzüglich schriftlich mitteilen.
Bei einer fristlosen Kündigung die selbstverschuldet, also durch den Arbeitnehmer hervorgerufen ist, gibt es womöglich eine Sperrzeit für das Arbeitslosengeld 1 durch die Agentur für Arbeit.
Die Sperrzeiten sind in § 159 Abs. 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) geregelt.
Ordentliche Kündigung
Hier gilt es, sich die Fristen für eine ordentliche Kündigung im BGB § 622 Kündigungsfristen bei Arbeitsverhältnissen anzusehen, da sich die Frist nach der Länge des Arbeitsverhältnisses richtet.
Bei Tarifverträgen kann die Kündigungsfrist von der im BGB abweichen. Die Kündigungsfrist steht ebenso im Arbeitsvertrag.
Es gibt 4 verschiedene ordentliche Kündigungsformen: Betriebsbedingte Kündigung, Personenbedingte Kündigung, Krankheitsbedingte Kündigung und Verhaltensbedingte Kündigung. Wichtig hierbei ist, dass oft betriebsbedingte Kündigungen als Grund einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses genommen werden, aber nur als Vorwand dienen und vor Gericht gar nicht standhalten würden. Jedoch ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet den Grund im Kündigungsschreiben mitzuteilen, wenn es sich um einen solchen handelt.
Neben der außerordentlichen/fristlosen Kündigung und der ordentlichen Kündigung gibt es noch Kündigungssonderformen: Verdachtskündigung, Änderungskündigung und Druckkündigung.
Das würde jetzt jedoch den Rahmen sprengen.
(Näheres zur Verdachtskündigung können Sie hier und Näheres zur Änderungskündigung hier lesen.)
Schritt 2: Haben Sie einen Kündigungsschutz?
Nur wenn Sie in einem Betrieb mit mehr als 10 Mitarbeitern angestellt sind, gilt das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) für Sie. Außerdem müssen Sie in Ihrem Unternehmen länger als 6 Monate tätig gewesen sein (ohne Unterbrechung). Freie Mitarbeiter sind vom KSchG ausgeschlossen.
Wenn dies auf Sie zutrifft, kann der Arbeitgeber Ihnen nur aus den in § 1 Abs. 2 KSchG aufgeführten Gründen kündigen.
Besonderen Kündigungsschutz genießen Schwangere, Schwerbehinderte oder wenn Sie im Betriebsrat sind.
Schritt 3: Kündigungsschutzklage
Wenn Sie sich sicher sind, dass die fristlose/außerordentliche Kündigung nicht rechtens ist, sollten Sie unbedingt innerhalb von 3 Wochen eine Kündigungsschutzklage erheben. Dafür benötigt man auch keinen Anwalt. Wie geht das?
Hierfür gehen Sie mit dem Kündigungsschreiben zur Rechtsantragsstelle des zuständigen Arbeitsgerichts. Dort wird die Klage für Sie ausformuliert. Jedoch ist es immer besser einen Anwalt für Arbeitsrecht an seiner Seite zu haben.
Wenn die Klage vor Gericht Erfolg hat, also die Kündigung für rechtswidrig befunden wurde, können Sie normal weiter zur Arbeit gehen und ebenso muss der Arbeitgeber Ihnen weiter Ihren Lohn zahlen. Sollte die weitere Zusammenarbeit nach einer als rechtswidrig erklärten Kündigung nicht zumutbar sein, so kann das Gericht auf Antrag einer der Parteien das Beschäftigungsverhältnis auflösen und den Arbeitgeber zur Zahlung einer Abfindung verurteilen.
Sie können ebenso eine Kündigungsschutzklage bei einer ordentlichen Kündigung erheben. Hierfür gilt dieselbe 3‑wöchige Frist.
Es kann auch innerhalb einer Woche nach der Kündigung Einspruch beim Betriebsrat eingelegt werden, der sich dann um eine Verständigung mit dem Arbeitgeber kümmern muss.
You don’t have to accept a termination without a fight!
In many cases you can defend yourself against being dismissed!
However, a corresponding action for protection against dismissal must be submitted to the labor court within three weeks. An extension of the deadline is only possible in very rare cases.
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