Sowohl während der Schwangerschaft als auch in der Elternzeit ist an unheimlich viel zu denken, was sehr belastend sein kann. Da soll nicht auch noch die Sorge um einen eventuellen Verlust des Arbeitsplatzes dazukommen. Daher gibt es einen Sonderkündigungsschutz für Schwangere und für Eltern in Elternzeit.
Inhaltsverzeichnis
- Sonderkündigungsschutz während Elternzeit
- Was muss das Elternteil im Falle der Kündigung unternehmen?
- Was ist, wenn ich während der Elternzeit regelmäßig in Teilzeit arbeite?
- Muss ich bei Teilzeitarbeit die Elternzeit beantragt haben, damit der Sonderkündigungsschutz wirkt?
- Kann die Kündigung während der Elternzeit ausnahmsweise rechtmäßig sein?
Frauen sind nach dem Mutterschutzgesetz während der Schwangerschaft, bis zum Ablauf von 4 Monaten nach einer Fehlgeburt nach der zwölften Schwangerschaftswoche oder bis zum Ende der Schutzfrist, mindestens jedoch bis zum Ablauf von 4 Monaten nach der Entbindung, vor Kündigungen geschützt. Der Sonderkündigungsschutz bewirkt, dass eine ab Beginn der Schwangerschaft vorgenommene Kündigung ohne Zustimmung der zuständigen Behörde unzulässig ist. Zur Bestimmung des Beginns der Schwangerschaft wird, vom durch einen Arzt oder von einer Hebamme festgelegten Tag der Entbindung an 280 Tage zurückgerechnet. Der Tag der Entbindung zählt nicht mit.
Wichtig: Mitteilung an den Arbeitgeber
Der besondere Kündigungsschutz greift nur, wenn dem Arbeitgeber zum Zeitpunkt der Kündigung die Schwangerschaft, Fehlgeburt oder Entbindung bekannt ist. Daher sollte dem Arbeitgeber spätestens innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Kündigung mitgeteilt werden, dass eine Schwangerschaft besteht. Eine spezielle Form der Mitteilung ist nicht vorgeschrieben. Nach dieser zweiwöchigen Erklärungsfrist müsste die Frau die Meldung unverzüglich nachholen und begründen, warum sie bisher daran gehindert war, dem Arbeitgeber die Schwangerschaft nicht innerhalb der Frist mitzuteilen.
Wichtig: Einhaltung der Klagefrist beim Sonderkündigungsschutz
Wenn dem Arbeitgeber die Schwangerschaft, Fehlgeburt oder Entbindung nicht mitgeteilt wurde, muss innerhalb einer Drei‐Wochen‐Frist Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht eingelegt werden. Ansonsten ist die Kündigung trotz aller möglichen Fehler jedenfalls rechtmäßig.
(Näheres zu Frist und Verjährung bei Kündigungsschutzklagen lesen Sie hier in unserem Artikel.)
Wenn dem Arbeitgeber die Schwangerschaft aber bekannt gegeben wurde und er dennoch, in Kenntnis der Schwangerschaft den Arbeitsvertrag kündigt, kann die Arbeitnehmerin auch außerhalb der Drei‐Wochen‐Frist noch im Wege der Klage rügen, dass die Zustimmung der Verwaltungsbehörde fehle und sich so gegen die Kündigung wehren.
Kann eine Kündigung unter Umständen dennoch zulässig sein?
Der Arbeitgeber kann bei der zuständigen obersten Landesbehörde für Arbeitsschutz beantragen, dass die Kündigung ausnahmsweise doch zulässig ist, wenn außergewöhnliche Umstände, es rechtfertigen, die besonders geschützten Interessen der Frau ausnahmsweise zurücktreten zu lassen.
Aufhebungsverträge und Ablauf befristeter Arbeitsverträge fallen grundsätzlich nicht unter den Sonderkündigungsschutz. Ausnahmsweise kann ein Arbeitgeber aber dann zur Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages bzw. zu dessen Entfristung verpflichtet sein, wenn der abgeschlossene Arbeitsvertrag bei Abschluss schon auf ein unbefristetes Arbeitsverhältnis zugeschnitten war und die Arbeitnehmerin auf eine Entfristung vertrauen durfte. Wenn dann im nahen zeitlichen Zusammenhang der Schwangerschaft die Nichtverlängerung des Vertrages verweigert wird, ist es möglich, die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses einzuklagen.
Haben Schwangere auch Kündigungsschutz in einem befristeten Arbeitsverhältnis?
Der Sonderkündigungsschutz gilt grundsätzlich auch in einem befristeten Arbeitsverhältnis. Grundsätzlich muss das Recht zur ordentlichen Kündigung in einem befristeten Arbeitsverhältnis vereinbart worden sein (§15 Abs. 4 TzBfG). Ist dies der Fall, unterliegt das Arbeitsverhältnis bei einer Schwangerschaft dem Sonderkündigungsschutz.
Allerdings erstreckt sich der Sonderkündigungsschutz nicht auf die Befristung des Arbeitsverhältnisses und deren Ablauf an sich. Das bedeutet, der Sonderkündigungsschutz gilt nur bis zum vertraglichen Auslauf des Arbeitsverhältnisses. Der Arbeitgeber muss das Arbeitsverhältnis nicht um die Zeit der Schwangerschaft verlängern (Abgesehen von wenigen Ausnahmen, beispielsweise an Hochschulen nach dem Wissenschaftszeitvertragsgesetz). Der Arbeitgeber kann den Vertrag aber natürlich freiwillig verlängern.
Dies gilt im Übrigen auch für den Sonderkündigungsschutz während der Elternzeit.
Sonderkündigungsschutz während Elternzeit
Während der Elternzeit darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis von dem Zeitpunkt an nicht kündigen, ab dem der Arbeitnehmer die Elternzeit verlangt § 18 Abs. 1 BEEG (Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit Bundeselterngeld‐ und Elternzeitgesetz).
Ab wann der Sonderkündigungsschutz beginnt, hängt vom Alter des Kindes ab. Der Kündigungsschutz greift frühestens 8 Wochen bevor die Elternzeit beginnt, wenn das Kind das 3. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Zwischen dem 3. Geburtstag und dem vollendeten 8. Lebensjahr beginnt der Kündigungsschutz frühestens 8 Wochen vor Beginn der Elternzeit.
Der Sonderkündigungsschutz endet mit dem Ende der Elternzeit. Kommt der Elternteil dann in den Betrieb zurück, hat er aber keinen Anspruch darauf, genau denselben Arbeitsplatz zurückzubekommen. Er kann z.B. versetzt oder entsprechend seinem Arbeitsvertrag anderweitig beschäftigt werden. Unter Umständen kommt sogar eine betriebsbedingte Kündigung in Betracht, sollte sich mittlerweile keine Beschäftigungsmöglichkeit im Betrieb finden.
Der Sonderkündigungsschutz gilt umfassend. Er gilt unabhängig von Probezeit oder Wartezeit und erfasst alle Arten der Kündigung, also z.B. ordentliche Kündigungen, fristlose Kündigungen oder Änderungskündigungen. Allerdings ist eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Befristung, Aufhebungsvertrag oder Kündigung durch den Arbeitgeber weiterhin möglich.
Es ist auch möglich, Elternzeit zu verlangen, wenn ein enger zeitlicher Zusammenhang zu betrieblichen Umstrukturierungsmaßnahmen besteht, also möglicherweise betriebsbedingte Kündigungen ins Haus stehen.
Was muss das Elternteil im Falle der Kündigung unternehmen?
Nach Zugang der Kündigung sollte der betroffene Elternteil dem Arbeitgeber unverzüglich alle Umstände mitteilen, die einen Anspruch auf Elternzeit begründen können. Denn der Arbeitgeber hat ja nicht notwendig Kenntnis davon.
- Unterrichtet der Arbeitnehmer den Arbeitgeber nicht, so entfällt der Sonderkündigungsschutz. In diesem Fall sollte man so schnell wie möglich rechtlichen Rat suchen, ob eine Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht eingelegt werden sollte. Denn dafür hat man nach Zugang der Kündigung nur 3 Wochen Zeit. Wird diese Frist verpasst, ist die Kündigung rechtmäßig.
- Hat der Arbeitgeber Kenntnis vom Sonderkündigungsschutz und keine Zulässigkeitserklärung beantragt, beginnt die Drei‐Wochen‐Frist nicht zu laufen. Auch dann kann Kündigungsschutzklage eingereicht werden.
Was ist, wenn ich während der Elternzeit regelmäßig in Teilzeit arbeite?
Auch dann gilt der Sonderkündigungsschutz. Es sollte aber darauf geachtet werden, dass grundsätzlich nicht mehr als 32 Wochenstunden im Durchschnitt des Monats gearbeitet wird. Wird diese Grenze überschritten, greift der Sonderkündigungsschutz nicht.
Muss ich bei Teilzeitarbeit die Elternzeit beantragt haben, damit der Sonderkündigungsschutz wirkt?
Nein. Es reicht allein der Anspruch auf Elterngeld. Der Kündigungsschutz ist nicht an die tatsächliche Inanspruchnahme von Elternzeit geknüpft. Es ist nur erforderlich, dass die Arbeitszeit nicht länger als 32 Wochenstunden beträgt oder eine Beschäftigung zur Berufsausbildung ausgeübt wird oder der Elternteil als Tagespflegeperson nicht mehr als fünf Kinder betreut.
Kann die Kündigung während der Elternzeit ausnahmsweise rechtmäßig sein?
Der Arbeitgeber kann bei der jeweils für den Arbeitsschutz zuständigen obersten Landesbehörde beantragen, dass die Kündigung in Elternzeit ausnahmsweise für zulässig erklärt wird, wenn bei einer Abwägung der Interessen im Einzelfall ausnahmsweise die Arbeitgeberinteressen die Interessen des Arbeitnehmers überwiegen. Maßgeblich für die Bewertung sind die allgemeinen Verwaltungsvorschriften zum Kündigungsschutz bei Elternzeit vom 3.7.2007. Denkbare Gründe wären,
- die Stilllegung des Betriebes oder des Betriebsteils, sofern der Arbeitnehmer nicht anderweitig beschäftigt werden kann;
- der Arbeitnehmer lehnt eine zumutbare Weiterbeschäftigung auf einem anderen Arbeitsplatz ab;
- die Existenz des Betriebes oder des Arbeitgebers wird durch die Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses gefährdet;
- Unzumutbarkeit wegen besonders schweren Pflichtverletzungen oder vorsätzlichen strafbaren Handlungen des Arbeitnehmers.
Eine Kündigung muss man nicht kampflos hinnehmen!
Gegen eine Kündigung kann man sich in vielen Fällen wehren!
Eine entsprechende Kündigungsschutzklage muss aber innerhalb von drei Wochen beim Arbeitsgericht eingehen. Eine Fristverlängerung ist nur in ganz seltenen Fällen möglich.
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