Geschäftsführer nehmen im Arbeitsrecht eine Sonderstellung ein. Da sie selbst das Unternehmen, für das sie arbeiten, leiten, und als geschäftsführender Gesellschafter darüber hinaus oftmals „Eigentümer“ des Unternehmens sind.
Inhaltsverzeichnis
- Wer ist „Geschäftsführer“?
- GmbH‐Geschäftsführer: Fremd‐Geschäftsführer oder Gesellschafter‐Geschäftsführer?
- Abberufung des Geschäftsführers
- Anfechtungsklage gegen Abberufungsbeschluss
- Einschränkung der Abberufungsmöglichkeit durch Klausel in Gesellschaftsvertrag?
- Feststellungsklage des Fremd‐Geschäftsführers gegen Abberufungsbeschluss
- Amtsniederlegung durch Geschäftsführer
- Welche Auswirkungen hat die Abberufung auf das Dienstverhältnis des Geschäftsführers?
- Kündigungsschutz für Geschäftsführer?
- Ausnahmefall Kündigungsschutz
- Kündigungsfrist für Geschäftsführer
- Keine Formvorschrift für Geschäftsführerkündigung
- Geschäftsführer als angestellte Arbeitnehmer?
- Außerordentliche Kündigung des Geschäftsführers
- Rechtsmittel gegen Kündigung des Geschäftsführers
Wer ist „Geschäftsführer“?
Der Begriff des Geschäftsführers wird im allgemeinen Sprachgebrauch weiter gefasst als im streng gesellschaftsrechtlichen Sinn. So werden beispielsweise oftmals Leiter der Geschäftsstellen von eingetragenen Vereinen (e.V.) oder Stiftungen mit der Bezeichnung „Geschäftsführer“ bedacht. Es werden also auch Personen als Geschäftsführer bezeichnet, die ihnen vertraglich übertragene Geschäftsführungsbefugnisse für die Gesellschaft wahrnehmen, ohne jedoch juristisch Organ der Gesellschaft mit eigenen gesetzlichen Rechten und Pflichten zu sein.
Organschaftlicher Vertreter im gesellschaftsrechtlichen Sinn, ohne den die juristische Person handlungsunfähig ist, ist der Geschäftsführer einer GmbH oder UG (haftungsbeschränkt). Für die GmbH bestimmt § 6 Absatz 1 GmbHG (GmbH‐Gesetz), dass diese einen oder mehrere Geschäftsführer haben muss. In diesem Artikel konzentrieren wir uns auf die Rechtsstellung des GmbH‐Geschäftsführers.
GmbH‐Geschäftsführer: Fremd‐Geschäftsführer oder Gesellschafter‐Geschäftsführer?
GmbH‐Geschäftsführer bekleiden in dem Unternehmen, für das sie arbeiten, eine Doppelstellung: Zum einen sind sie organschaftliche Vertreter der GmbH, die sie leiten und haben als solche gesellschaftsrechtliche Rechte und Pflichten, die sich aus dem GmbH‐Gesetz ergeben. Ohne einen Geschäftsführer, der ins Handelsregister einzutragen ist, ist die GmbH handlungsunfähig.
Zum anderen arbeiten GmbH‐Geschäftsführer auf Grundlage eines Dienstvertrags für das Unternehmen. Sie haben unabhängig von ihrer Stellung als Organ der GmbH Rechte und Pflichten, die sich aus dem gesetzlichen Dienstvertragsrecht, sowie ihrem Dienstvertrag (Geschäftsführervertrag) ergeben.
GmbH‐Geschäftsführer teilen sich in zwei Gruppen auf: Es gibt von außen ins Unternehmen geholte „Fremd‐Geschäftsführer“, die selbst nicht an dem Unternehmen beteiligt sind und lediglich aufgrund ihres Dienstvertrags für die vereinbarte Vergütung für die GmbH tätig sind. Ferner gibt es sogenannte „Gesellschafter‐Geschäftsführer“, die als Gesellschafter selbst an dem Unternehmen beteiligt sind und die somit ihr (teilweise) eigenes Unternehmen führen.
Abberufung des Geschäftsführers
Für Fremd‐Geschäftsführer wie Gesellschafter‐Geschäftsführer gilt gleichermaßen: Der Geschäftsführer kann in seiner Stellung als organschaftlicher Vertreter der GmbH jederzeit abberufen werden. Dies ist in § 38 Absatz 1 GmbHG geregelt, wonach die Bestellung der Geschäftsführer „zu jeder Zeit widerruflich“ ist. Die Abberufung des Geschäftsführers erfolgt durch Beschluss der Gesellschafterversammlung. Diese Abberufung von der organschaftlichen Geschäftsführerstellung ist getrennt vom bestehenden Dienstverhältnis zu betrachten.
Anfechtungsklage gegen Abberufungsbeschluss
Über die Abberufung entscheidet die Gesellschafterversammlung auf Grundlage des für die GmbH bestehenden Gesellschaftsvertrags. Fremd‐Geschäftsführer haben keinerlei Mitspracherecht bei der Beschlussfassung. Gesellschafter‐Geschäftsführer sind im Rahmen ihres Anteils an der GmbH bzw. ihres im Gesellschaftsvertrag festgelegten Stimmanteils stimmberechtigt. Sie müssen in jedem Fall an der Abstimmung beteiligt werden.
Gesellschafter‐Geschäftsführer können gegen Beschlüsse der Gesellschafterversammlung Rechtsmittel einlegen. Sie können innerhalb eines Monats nach Beschlussfassung (bei Abwesenheit des Gesellschafter‐Geschäftsführers von der Gesellschafterversammlung innerhalb eines Monats nach Zustellung des Protokolls der Versammlung an ihn) Anfechtungsklage gegen den Gesellschafterbeschluss erheben. Mit der Anfechtungsklage können formelle und inhaltliche Mängel des Beschlusses, die zu dessen Rechtswidrigkeit führen, angegriffen werden. Als formelle Mängel kommen beispielsweise eine nicht ordnungsgemäße Ladung zur Gesellschafterversammlung, mangelnde Beschlussfähigkeit der Versammlung oder eine fehlende Beschlussmehrheit in Betracht. Auch die fehlende Beteiligung des Gesellschafter‐Geschäftsführers an der Gesellschafterversammlung ist ein Anfechtungsgrund. Der Gesellschafter‐Geschäftsführer ist zwingend an dem Beschluss zu beteiligen.
Ausnahme: Der Gesellschafter‐Geschäftsführer hat gemäß § 47 Absatz 4 GmbHG kein Stimmrecht über seine eigene Abberufung, wenn diese aus wichtigem Grund erfolgt. Ob der Abberufungsgrund im konkreten Fall einen wichtigen Grund darstellt, ist, da es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff handelt, unterschiedlich auslegbar. Ob es sich tatsächlich um einen wichtigen Grund handelt, ist oftmals strittig und kann gerichtlich im Rahmen der Anfechtungsklage überprüft werden.
Einschränkung der Abberufungsmöglichkeit durch Klausel in Gesellschaftsvertrag?
Sofern der Geschäftsführer nicht selbst Gesellschafter der GmbH ist, hat er kein Mitbestimmungsrecht an dem Gesellschafterbeschluss und somit nur eingeschränkte Möglichkeiten, den Beschluss rechtlich anzugreifen. Dienstvertragsrechtliche Ansprüche helfen hinsichtlich der Organstellung als Geschäftsführer nicht weiter.
Allerdings kann im GmbH‐Gesellschaftsvertrag (Satzung), der die Rechte und Pflichten der Gesellschafter untereinander regelt, die Abberufung des Geschäftsführers an bestimmte Voraussetzungen geknüpft werden. Gemäß § 38 Absatz 2 GmbHG kann im Gesellschaftsvertrag „die Zulässigkeit des Widerrufs [der Geschäftsführerbestellung] auf den Fall beschränkt werden, dass wichtige Gründe denselben nötig machen“. Als besondere Gründe nennt das Gesetz insbesondere grobe Pflichtverletzungen oder die „Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung“.
Feststellungsklage des Fremd‐Geschäftsführers gegen Abberufungsbeschluss
Sieht der Gesellschaftsvertrag eine solche Beschränkung vor, so kann der abberufene Fremd‐Geschäftsführer Feststellungsklage mit dem Ziel erheben, dass das Gericht die Rechtswidrigkeit und damit Unwirksamkeit der Abberufung feststellt. Dabei ist allerdings zu beachten, dass die Abberufung des Geschäftsführers zunächst ungeachtet der Feststellungsklage wirksam bleibt und erst mit der gerichtlichen Feststellung der Unwirksamkeit ihre Wirksamkeit verliert.
Ohne eine einschränkende Klausel zur Geschäftsführerabberufung im GmbH‐Gesellschaftsvertrag hat der abberufene Fremd‐Geschäftsführer hingegen kaum Aussicht auf Erfolg mit einer solchen Feststellungsklage. Zwar ist die Feststellungsklage auch in diesem Fall zulässig, da jedoch die Abberufung des Geschäftsführers jederzeit ohne besonderen Grund möglich ist, kann der Geschäftsführer sich in einem solchen Fall inhaltlich nur auf formale Mängel hinsichtlich der Abberufung berufen und mit der Feststellungsklage angreifen.
Die Abberufung muss dem Geschäftsführer mitgeteilt werden. Sie wird sofort mit Zugang der Mitteilung an den Geschäftsführer wirksam – unabhängig von der Löschung im Handelsregister. Die entsprechende Handelsregistereintragung ist nicht konstitutiv für die Abberufung des Geschäftsführers. Jedoch sollte das Handelsregister unverzüglich korrigiert werden – schon im Hinblick auf den mit der Registereintragung einhergehenden Rechtsschein.
Amtsniederlegung durch Geschäftsführer
Der Geschäftsführer kann auch seinerseits sein Amt niederlegen. Dies ist – genauso wie die Abberufung durch die Gesellschafter – jederzeit möglich. Die Amtsniederlegung durch den Geschäftsführer wird mit Mitteilung an die Gesellschafter wirksam.
Allerdings ist bei der Amtsniederlegung zu beachten, dass der Geschäftsführer mit der fristlosen Amtsniederlegung in der Regel seine Pflichten aus dem zugrunde liegenden Geschäftsführervertrag verletzt. Wer als Geschäftsführer sein Amt niederlegt, muss also mit der fristlosen Kündigung des Dienstverhältnisses rechnen.
Welche Auswirkungen hat die Abberufung auf das Dienstverhältnis des Geschäftsführers?
Da die Abberufung sofort wirksam wird, verliert der Geschäftsführer mit der Abberufungsmitteilung seine organschaftliche Stellung als Geschäftsführer der GmbH. Er darf diese daraufhin nicht mehr vertreten. Jedoch verliert er mit der Abberufung nicht automatisch Dienststellung und Erwerb bei der GmbH. Denn das mit dieser bestehende Dienstverhältnis besteht aufgrund der Doppelstellung des Geschäftsführers formal unabhängig von der organschaftlichen Geschäftsführerstellung.
Etwas anderes gilt, wenn der Geschäftsführervertrag eine sogenannte „Koppelungsklausel“ vorsieht, die die Abberufung mit der Kündigung koppelt. In einem solchen Fall wird der Geschäftsführer automatisch mit der Abberufung auch aus seinem Dienstvertrag entlassen. Eine solche Koppelungsklausel ist allerdings nur wirksam, wenn sie die gesetzlichen Kündigungsfristen des Dienstvertrags (§ 621 BGB) bzw. Arbeitsvertrags (§ 622 BGB) berücksichtigt. Eine Koppelungsklausel, nach der mit der sofort wirksamen Abberufung des Geschäftsführers auch das Dienstverhältnis sofort enden soll, ist unwirksam.
Kündigungsschutz für Geschäftsführer?
Die Kündigung des mit dem Geschäftsführer bestehenden Dienstverhältnisses unterliegt den Regeln des Dienstvertragsrechts oder – wenn es sich bei dem Geschäftsführer um einen Arbeitnehmer handelt – den deutlich restriktiveren Normen des Arbeitsrechts.
Geschäftsführer sind in der Regel jedoch keine Arbeitnehmer. Ihr Vertragsverhältnis zu der GmbH ist nicht als Arbeitsverhältnis, sondern durch einen Geschäftsführervertrag als Dienstverhältnis gemäß § 621 BGB geregelt.
Gesetzlichen Kündigungsschutz genießen Geschäftsführer unabhängig davon, ob sie als Arbeitnehmer einzustufen sind, ohnehin nicht. Denn gemäß § 14 Absatz 1 Nr. 1 KSchG sind sie ausdrücklich vom Kündigungsschutz ausgenommen. Es bedarf also keines Kündigungsgrunds, um den Geschäftsführer im Rahmen der geltenden Kündigungsfristen zu entlassen. Die Gesellschafter der GmbH können sich jederzeit dazu entschließen, das Dienstverhältnis ohne Angabe von Gründen zu beenden, jedenfalls sofern der Gesellschaftsvertrag nichts anderes vorsieht.
Ausnahmefall Kündigungsschutz
Ausnahmsweise kann der für Arbeitnehmer einschlägige gesetzliche Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz auch für einen Geschäftsführer anwendbar sein. Dies ist in dem seltenen Fall gegeben, dass der Geschäftsführer neben dem Geschäftsführervertrag noch einen weiteren, mit dem Geschäftsführervertrag nicht beendeten Arbeitsvertrag mit der GmbH hat. Dies kann bei Arbeitnehmern eine Rolle spielen, die als Geschäftsführer auf Zeit in der Unternehmenshierarchie aufsteigen und die von vornherein nach Beendigung der Geschäftsführertätigkeit wieder zu ihren alten Aufgaben im Unternehmen zurückkehren. In der Praxis spielt dieser Fall aber keine große Rolle.
Kündigungsfrist für Geschäftsführer
Für den Dienstvertrag gelten deutlich geringere gesetzliche Kündigungsfristen als für den Arbeitsvertrag. Ist die Geschäftsführervergütung nach Monaten bemessen, so kann der Geschäftsführervertrag gemäß § 621 Nr. 3 BGB jederzeit „spätestens am 15. eines Monats für den Schluss des Kalendermonats“ ordentlich gekündigt werden. In der Regel beträgt die Kündigungsfrist für Geschäftsführer demnach höchstens einen Monat.
Im Geschäftsführervertrag kann jedoch eine längere Frist vereinbart werden. Da die vergleichsweise langen Arbeitnehmerkündigungsfristen nicht für Geschäftsführer gelten, sollten Geschäftsführer bei der Verhandlung ihres Dienstvertrags darauf achten, dass eine ausreichend lange Kündigungsfrist – eventuell verbunden mit einer Freistellung bei Lohnfortzahlung nach einer Kündigung bis zum Beendigungszeitpunkt – sowie eine ausreichende Abfindungsklausel für den Fall der Kündigung des Dienstverhältnisses in den Vertrag aufgenommen wird.
Keine Formvorschrift für Geschäftsführerkündigung
Anders als Arbeitsverträge unterliegt der Dienstvertrag keiner gesetzlichen Formvorschrift. Geschäftsführer können somit sogar mündlich gekündigt werden (auch wenn schon aus Beweisgründen die Kündigung zumeist schriftlich erfolgt). Die Geschäftsführerkündigung wird jedenfalls kaum aus Formmängeln vor Gericht angreifbar sein.
Geschäftsführer als angestellte Arbeitnehmer?
Nur in seltenen Ausnahmefällen sind Geschäftsführer angestellte Arbeitnehmer, die sich auf schützende Normen des Arbeitsrechts berufen können. Dies kann bei Fremd‐Geschäftsführern der Fall sein, die persönlich abhängig von der GmbH sind und in den Betrieb als weisungsabhängiger Arbeitnehmer eingegliedert sind. Als solcher dürfen sie nicht eigenverantwortlich über Arbeitszeit und Arbeitsort entscheiden können, sondern müssen diese Modalitäten durch den Arbeitsvertrag vorgegeben sein. Das Bundesarbeitsgericht hat aber in einer aktuellen Entscheidung klargemacht, dass eine Weisungsgebundenheit, „die so stark ist, dass sie auf einen Status als Arbeitnehmers schließen lässt, […] allenfalls in extremen Ausnahmenfällen in Betracht“ kommt (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 11.06.2020, Az. 2 AZR 374/19).
GmbH‐Geschäftsführer können danach in aller Regel davon ausgehen, dass für sie die (sie weniger schützenden) Normen des Dienstvertragsrechts gelten und sie sich nicht auf Arbeitnehmerrechte berufen können.
Außerordentliche Kündigung des Geschäftsführers
Liegt ein außerordentlicher Kündigungsgrund vor, können Geschäftsführer auch fristlos gekündigt werden. Dies ist möglich, wenn der GmbH die Fortführung des Dienstverhältnisses mit dem Geschäftsführer unzumutbar ist. Einen solchen wichtigen Grund können Straftaten zu Lasten der GmbH (z.B. Bilanzfälschung oder Untreue zu Lasten des Gesellschaftsvermögens) oder die Unfähigkeit zur ordentlichen Geschäftsführung darstellen. Auch die Privatinsolvenz des Geschäftsführers stellt einen außerordentlichen Kündigungsgrund dar. Die außerordentliche Kündigung kann durch den Geschäftsführervertrag nicht ausgeschlossen werden.
(Weiteres zur außerordentlichen, fristlosen Kündigung können Sie hier lesen.)
Rechtsmittel gegen Kündigung des Geschäftsführers
Da sich Geschäftsführer bis auf wenige Ausnahmefälle nicht auf den für Arbeitnehmer geltenden Kündigungsschutz berufen können, ist die ordentliche Kündigung vor Gericht selten mit Erfolg angreifbar. Die GmbH benötigt keinen Kündigungsgrund. Auch besteht kein gesetzlicher Anspruch auf eine Abfindung.
Jedoch können sich Geschäftsführer gegen formal unwirksame Kündigungen zur Wehr setzen – etwa wenn kein rechtmäßiger Gesellschafterbeschluss vorliegt oder die Kündigung durch einen Vertreter der GmbH ohne Nachweis der Bevollmächtigung ausgesprochen wurde und der Geschäftsführer die Kündigung aus diesem Grund sofort zurückgewiesen hat.
Auch wenn der Gesellschaftsvertrag vorschreibt, dass Abberufung (und Kündigung) des Geschäftsführers nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erfolgen dürfen, besteht Aussicht auf Erfolg für eine gegen die Abberufung und Kündigung des Geschäftsführers.
Für die außerordentliche fristlose Kündigung des Geschäftsführers muss ein wichtiger Grund vorliegen. Ob es sich um einen wichtigen Grund handelt, kann gerichtlich überprüft werden. Im Ergebnis wird sich zwar kein Geschäftsführer durch eine entsprechende Klage gegen eine außerordentliche Kündigung lange auf seinem Posten halten können, da jederzeit die ordentliche Kündigung möglich ist. Jedoch kann der Kündigungszeitpunkt – zumal wenn im Geschäftsführervertrag eine längere als die gesetzliche Kündigungsfrist vereinbart ist – einen erheblichen finanziellen Unterschied machen, so dass eine solche Klage durchaus sinnvoll sein kann.
Geschäftsführern ist deshalb in jedem Fall anzuraten, frühzeitig ihre rechtlichen Möglichkeiten zu prüfen. Die rechtlichen Weichen für den Schutz der Geschäftsführerinteressen sollten bereits bei Verhandlung des zugrunde liegenden Geschäftsführervertrags gestellt werden. Denn mangels gesetzlichen Kündigungsschutzes und fehlender gesetzlicher Abfindungsregeln stehen die rechtlichen Interessen des Geschäftsführers zu dessen eigener Disposition im Rahmen der Vertragsverhandlungen. Kein Geschäftsführervertrag sollte ohne eine ausreichende Abfindungsklausel abgeschlossen werden, mit der die schwache gesetzliche Stellung des Geschäftsführers gegenüber der ihn beschäftigenden GmbH ausgeglichen wird.