Ein Arbeitsverhältnis kann nach § 626 Absatz 1 BGB aus wichtigem Grund fristlos gekündigt werden. (Zu den Einzelheiten der fristlosen Kündigung und deren Voraussetzungen können Sie hier mehr lesen.) Wie der Name schon zeigt, ist das Arbeitsverhältnis bei einer „fristlosen” ohne Einhaltung einer Frist beendet. Im Falle der „außerordentlichen” Kündigung liegt meistens, aber nicht immer zugleich eine fristlose Kündigung vor.
Der Ausspruch einer fristlosen, wie außerordentlichen Kündigung kann sowohl vom Arbeitgeber als auch vom Arbeitnehmer erfolgen. Auch wenn umgangssprachlich vom „Ausspruch“ einer fristlosen Kündigung die Rede ist, muss sie schriftlich erfolgen.
Ausschlussfrist
Bei der fristlosen bzw. außerordentlichen Kündigung ist aber noch eine weitere Frist zu beachten.
Nach § 626 Absatz 2 BGB muss der Kündigende die fristlose Kündigung innerhalb von zwei Wochen, nachdem er von dem Kündigungsgrund (beispielsweise eines Fehlverhaltens des Arbeitnehmers) Kenntnis erlangt, erklären. Mit dieser Regelung soll verhindert werden, dass fristlose Kündigungsgründe über längere Zeiträume in petto gehalten werden, die dann zu einem beliebigen Zeitpunkt verwendet werden können, um den Vertragspartner unter Drucksetzen zu können. Längeres Abwarten, beispielsweise des Arbeitgebers und damit Dulden des Fehlverhaltens lässt das Eilbedürfnis für eine fristlose Kündigung entfallen. Dann ist dem Kündigenden das Abwarten der ordentlichen Kündigungsfrist zumutbar.
Unterschiede der fristlosen und außerordentlichen Kündigung
In § 626 BGB ist von der fristlosen Kündigung die Rede. Diese ist immer zugleich auch eine außerordentliche Kündigung. Umgekehrt ist aber nicht jede außerordentliche Kündigung auch eine fristlose Kündigung.
Beispielsweise kann eine außerordentliche Kündigung mit sozialer Auslauffrist vorliegen. Dies wäre der Fall, wenn für einen Arbeitnehmer die ordentliche, also fristgemäße Kündigung, durch, den Arbeitsvertrag, einen Tarifvertrag oder gesetzliche Regelungen ausgeschlossen ist, beispielsweise bei befristeten Verträgen. Der Arbeitnehmer wäre dann ordentlich „unkündbar“. Wenn das Arbeitsverhältnis dann aus betrieblichen Gründen außerordentlich gekündigt werden soll, muss die gedachte Kündigungsfrist eingehalten werden, die bestünde, wenn eine ordentliche Kündigung rechtlich möglich wäre.
Frist für die Kündigungsschutzklage
Wenn das Arbeitsverhältnis in einem Betrieb bestand, in dem das Kündigungsschutzgesetz gilt, kann gegen eine Kündigung Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht eingereicht werden. Dafür gilt aber eine strenge Frist von 3 Wochen ab der Zustellung der fristlosen Kündigung. Sollte man diese Frist verstreichen lassen, ist die fristlose Kündigung – ungeachtet all ihrer Fehler – rechtmäßig ergangen.
Frist für Arbeitslosmeldung bei einer außerordentlichen Kündigung
Wenn eine fristlose Kündigung ausgesprochen wird muss sich der Arbeitnehmer innerhalb von drei Tagen bei der Agentur für Arbeit arbeitssuchend melden. (§ 38 Abs. 1 S. 2 SGB III). Grundsätzlich muss sich ein Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis (ordentlich) gekündigt wird, spätestens drei Monate vor dessen Beendigung bei der Agentur für Arbeit arbeitssuchend melden. Wenn dies – wie im Falle einer fristlosen Kündigung – nicht möglich ist, muss die Meldung spätestens innerhalb von drei Tagen erfolgen, da ansonsten eine Sperrfrist droht.
Eine Kündigung muss man nicht kampflos hinnehmen!
Gegen eine Kündigung kann man sich in vielen Fällen wehren!
Eine entsprechende Kündigungsschutzklage muss aber innerhalb von drei Wochen beim Arbeitsgericht eingehen. Eine Fristverlängerung ist nur in ganz seltenen Fällen möglich.
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